Ratgeber
Mieter auswählen: worauf es wirklich ankommt
6 Minuten Lesezeit · veröffentlicht 2026-06-11
Kurz gesagt: Vermieter dürfen Auskünfte verlangen, die für das Mietverhältnis erforderlich sind – im Wesentlichen Identität, Einkommensnachweise und eine Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit. Fragen nach Herkunft, Religion, Familienplanung oder Parteizugehörigkeit sind unzulässig.
Was Sie verlangen dürfen
Der Maßstab ist die Erforderlichkeit für das konkrete Mietverhältnis, und der Zeitpunkt zählt: Bei der ersten Besichtigung ist wenig erforderlich, bei der konkreten Vertragsanbahnung deutlich mehr. Wer sämtliche Unterlagen vorab von allen Interessenten einsammelt, verarbeitet Daten ohne Grundlage.
- Name und Anschrift, Ausweisdaten zur Identitätsprüfung
- Nachweis über Einkommen, üblicherweise die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit des vorherigen Vermieters
- Selbstauskunft zu Anzahl der einziehenden Personen und Tierhaltung
- Bonitätsauskunft, mit Einwilligung der Interessenten
Was Sie nicht fragen dürfen
Unzulässig sind Fragen nach Herkunft, Staatsangehörigkeit als Auswahlkriterium, Religion, sexueller Orientierung, Schwangerschaft oder Familienplanung, Parteizugehörigkeit, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis und Krankheiten. Wer danach fragt oder danach auswählt, riskiert Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Genau deshalb hat das Suchauftragsformular dieser Website solche Felder nicht. Der bisherige Fragebogen fragte Nationalität und Familienstand ab – das haben wir entfernt.
Woran man in der Praxis erkennt, dass es passt
Zahlen sind notwendig, aber nicht ausreichend. Die verbreitete Faustregel, die Bruttomiete solle etwa ein Drittel des Nettoeinkommens nicht überschreiten, ist ein sinnvoller Ausgangspunkt – kein Gesetz. Ein Haushalt mit knapperem Verhältnis, aber langer Beschäftigung und sauberer Mietgeschichte kann der verlässlichere Mieter sein als der mit hohem Einkommen und dem dritten Wohnortwechsel in zwei Jahren.
Wir achten außerdem darauf, ob die Wohnung zum tatsächlichen Bedarf passt. Wer sich für eine Wohnung bewirbt, die eigentlich zu klein ist, zieht in absehbarer Zeit wieder aus. Für den Eigentümer bedeutet das erneuten Leerstand und erneute Kosten – dagegen hilft kein Einkommensnachweis.
Ein weiterer Punkt aus der Erfahrung: Wir stellen bei der Besichtigung eine einfache Frage, nämlich warum die Interessenten umziehen. Die Antwort sagt mehr über die Beständigkeit des Mietverhältnisses aus als jede Bonitätsauskunft.
Wie wir das Verfahren aufsetzen
Wir halten die Unterlagen in zwei Stufen: vor der Besichtigung nur, was zur Terminvergabe nötig ist; die Nachweise erst von denjenigen, mit denen ein Vertrag tatsächlich in Betracht kommt. Unterlagen der nicht berücksichtigten Bewerber werden gelöscht, nicht archiviert.
Am Ende entscheiden Sie als Eigentümer. Wir legen Ihnen die Bewerbungen mit einer Einschätzung vor und sagen offen, wo wir Zweifel haben. Was wir nicht tun: Ihnen einen Mieter durchsetzen, damit ein Abschluss zustande kommt.
Häufige Fragen
Dazu noch
Dürfen Sie eine SCHUFA-Auskunft verlangen?
Eine Bonitätsauskunft ist bei konkreter Vertragsanbahnung zulässig, wenn die Interessenten einwilligen. Nicht zulässig ist es, eine vollständige Selbstauskunft mit allen Vertragsdaten zu verlangen; es genügt die reine Bonitätsinformation.
Muss ich eine Ablehnung begründen?
Nein, eine Begründungspflicht besteht nicht. Sie sollten allerdings darauf achten, dass die Ablehnung nicht an einem Merkmal anknüpft, das nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützt ist – auch nicht mittelbar.
Wie lange darf ich Bewerbungsunterlagen behalten?
Unterlagen von Personen, mit denen kein Vertrag geschlossen wird, sind zu löschen, sobald der Zweck erledigt ist – also nach Abschluss der Vermietung. Ein Aufbewahren für künftige Wohnungen ist ohne gesonderte Einwilligung nicht zulässig.
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